Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Strafvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen
StVollzG NRW§ 110 Kriminologischer Dienst
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG%20NRW/110#abs-1 (1) Dem Kriminologischen Dienst obliegt es, den Strafvollzug in Zusammenarbeit mit den Einrichtungen der Forschung wissenschaftlich zu begleiten und insbesondere die Behandlungsmaßnahmen zu evaluieren. In die Bewertung sollen die Erfahrungen der Praxis und der oder des Justizvollzugsbeauftragten des Landes Nordrhein-Westfalen einfließen. Die Ergebnisse sind für die Praxis nutzbar zu machen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG%20NRW/110#abs-2 (2) § 19 des Justizvollzugsdatenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen gilt entsprechend.